Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

916.151.1

Verordnung des EVD
über Saat- und Pflanzgut von Acker- und
Futterpflanzen- sowie Gemüsearten1

(Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD)

vom 7. Dezember 1998 (Stand am 1. Juli 2010)

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement,

gestützt auf die Artikel 4, 10 Absatz 3, 11 Absatz 2, 12 Absätze 2 und 3, 13, 14 Absätze 2 und 5, 15 Absätze 3 und 4, 16 Absatz 2, 17 Absätze 2 und 6 sowie 21 Absatz 1 der Saatgutverordnung vom 7. Dezember 19982,3

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 1

2. Abschnitt: Definitionen

Art. 2 Spezielle Sorten und spezielles Saatgut

Art. 3 Prebasissaatgut von Getreide, Öl- und Faserpflanzen, Futterpflanzen und Betarüben

Art. 4 Basissaatgut von Getreide, Öl- und Faserpflanzen, Futterpflanzen, Betarüben und Gemüse

Art. 5 Zertifiziertes Saatgut von Getreide, Öl- und Faserpflanzen, Futterpflanzen, Betarüben und Gemüse

Art. 6 Handelssaatgut von Öl- und Faserpflanzen sowie Futterpflanzen

Art. 6a Standardsaatgut von Gemüse

Art. 7 Vorstufenpflanzgut von Kartoffeln

Art. 8 Basispflanzgut von Kartoffeln

Art. 9 Zertifiziertes Pflanzgut von Kartoffeln

Art. 10 Saatgutposten, Zuchtgartensaatgut und Vermehrungssaatgut von Getreide, Öl- und Faserpflanzen, Futterpflanzen, Betarüben und Gemüse

Art. 11 Kleinpackungen

Art. 12 Pflanzgutposten und Ausgangsmaterial von Kartoffeln

3. Abschnitt: Aufnahme in den Sortenkatalog

Art. 13 Sortenkatalog

Art. 14 Anforderungen für die Anbau- und Verwendungseignung

Art. 15 Ausnahmen für die Aufnahme von Sorten

Art. 16 Aufnahmegesuch

Art. 16a Sortenbezeichnung

Art. 17 Offizielle Prüfung der Anbau- und Verwendungseignung

Art. 18 Offizielle Prüfung der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit

Art. 19 Einspracheverfahren

4. Abschnitt: Produktion, Anerkennung und Aufbereitung

Art. 20 Allgemeines

Art. 21 Zulassung von Produzenten

Art. 22 Zulassung von Vermehrungsorganisationen

Art. 22a Zulassung von Aufbereitungsorganisationen

Art. 23 Vermehrungsbestände und offizielle Feldbesichtigungen

Art. 24 Anerkennung von Saatgutposten

Art. 25 Verpackungen, Verschliessung, Etikettierung

Art. 26 Zulassung von Personen

5. Abschnitt: Inverkehrbringen

Art. 27 Inverkehrbringen

Art. 28 Etiketten

Art. 29 Nischensorten

Art. 30 Kandidatensorten

Art. 31 Erstes Inverkehrbringen

Art. 31a Importiertes Saatgut

2. Kapitel: Besondere Bestimmungen

1. Abschnitt: Getreide

Art. 32 Aufnahme in den Sortenkatalog

Art. 33 Anerkennung eines Versuchsnetzes für die Vorprüfung

Art. 34 Vermehrungsorganisationen

Art. 35 Inverkehrbringen

Art. 35a Saatgutmischungen

2. Abschnitt: Kartoffeln

Art. 36 Vorprüfungen von Sorten

Art. 37 Vermehrungsorganisationen

Art. 38 Produktion, Genehmigung der Parzellen und Verpackungen

Art. 39 Anerkennung von Pflanzgutposten von Kartoffeln

Art. 40 Inverkehrbringen

3. Abschnitt: Futter-, Öl- und Faserpflanzen4

Art. 40a Aufnahme in den Sortenkatalog

Art. 40b Vorprüfungen

Art. 41 Produktion von anerkanntem Saatgut

Art. 42 Produktion und Zulassung von Handelssaatgut

Art. 43

Art. 44 Aufbereitung in Kleinpackungen

Art. 45 Inverkehrbringen

Art. 46 Saatgutmischungen

4. Abschnitt:5 Betarüben

Art. 47 Aufnahme in den Sortenkatalog

Art. 48

Art. 49

3. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 50 Vollzug

Art. 50a

Art. 51 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. Juni 2010

Art. 51a

Art. 51b

Art. 51c

Art. 52 Inkrafttreten

Anhang 1 Liste der Gattungen und Arten Kapitel A:
Gattungen und Arten, für welche ein Sortenkatalog erlassen
werden kann 1 Getreide 2 Kartoffeln 3 Futterpflanzen 4 Öl- und Faserpflanzen 5 Betarüben 6 Gemüse

Anhang 2 Anforderungen in Bezug auf die Anbau- und
Verwendungseignung Kapitel A:
Anforderungen in Bezug auf die Anbau- und Verwendungseignung
für Getreide 1 Allgemeines 2 Beobachtete Merkmale, Ausscheidungswerte,
Bonus/Malus-Werte, Berechnung des Gesamtindexes Kapitel B:
Anforderungen bezüglich der Anbau- und Verwendungseignung
für Kartoffeln 1 Allgemeines 2 Bedingungen bezüglich der Aufnahmegesuche 3 Bedingungen für die Aufnahme einer Sorte
in den Sortenkatalog 4 Ausscheidungswerte und Berechnungsformel
für den spezifischen Wert pro Merkmal Kapitel C:
Anforderungen bezüglich der Anbau- und Verwendungseignung
für Futterpflanzen 1 Allgemeines Bedingungen bezüglich Aufnahmegesuch und für die Aufnahme einer Sorte in den Sortenkatalog Ackerbohnen, Futtererbsen und Lupinen Kapitel D:
Anforderungen in Bezug auf die Anbau- und Verwendungseignung
für Öl- und Faserpflanzen 1 Allgemeines 2 Bedingungen für die Annahme eines Aufnahmegesuchs und
die Aufnahme einer Sorte in den Sortenkatalog Kapitel E:
Anforderungen in Bezug auf die Anbau- und Verwendungseignung
für Zuckerrübe und Futterrübe 1 Allgemeines 2 Bedingungen für die Annahme eines Aufnahmegesuchs und
die Aufnahme einer Sorte in den Sortenkatalog

Anhang 3 Feldbesichtigung und Anforderungen an die Kulturen Kapitel A:
Feldbesichtigung und Anforderungen an die Kulturen
von Getreidesaatgut 1 Anzahl und Zeitpunkt der Besichtigungen 2 Beurteilungs- und Anerkennungsgrenzen Kapitel B:
Anforderungen an die Kulturen von Kartoffelpflanzgut 1 Bedingungen für die Anbaufläche 2 Anzahl der offiziellen Feldbesichtigungen 3 Krautvernichtung 4 Bedingungen für die Kulturen Kapitel C:
Feldbesichtigung und Anforderung an die Kulturen
von Futterpflanzensaatgut 1 Vorfrucht 2 Maximal erlaubte Erntejahre 3 Anzahl und Zeitpunkt der Besichtigung 4 Beurteilung und Anerkennungsgrenzen Kapitel D:
Feldbesichtigung und Anforderungen an die Kulturen
von Öl- und Faserpflanzensaatgut 1 Vorfrucht 2 Anzahl und Zeitpunkt der Besichtigungen 3 Beurteilung und Anerkennungsgrenzen Kapitel E:
Feldbesichtigung und Anforderungen an die Kulturen
von Gemüsearten

Anhang 4 Bemusterung, Postengrösse und Anforderungen
an das Saat- und Pflanzgut Kapitel A:
Bemusterung, Postengrösse und Anforderungen an das Getreidesaatgut 1 Posten- und Mustergrössen 2 Anforderungen an das Saatgut Kapitel B:
Anforderungen an die Kartoffel-Pflanzgutposten 1 Sortierungsnormen 2 Qualität der Posten von Pflanzkartoffeln Kapitel C:
Bemusterung, Postengrösse und Anforderungen an das Futterpflanzensaatgut 1 Posten- und Mustergrössen 2 Lieferungstermine der offiziellen Muster für Vermehrungssaatgut 3 Anforderungen an das Saatgut Kapitel D:
Bemusterung, Postengrösse und Anforderungen an Öl- und
Faserpflanzensaatgut 1 Posten- und Mustergrössen 2 Anforderungen an das Saatgut 3 Das Vorhandensein von Schadorganismen, die die Verwendungseignung beeinträchtigen, ist auf ein Mindestmass zu beschränken. Insbesondere genügt das Saatgut folgenden Normen oder Voraussetzungen: Kapitel E:
Bemusterung, Postengrösse und Anforderungen an Betarübensaatgut 1 Posten- und Mustergrössen 2 Anforderungen an das Saatgut 3 Zusätzliche Anforderungen für Monogermsaatgut und
Präzisionssaatgut Kapitel F:
Bemusterung, Postengrösse und Anforderungen an Saatgut
der Gemüsearten 1 Posten- und Mustergrössen 2 Anforderungen an das Saatgut

Anhang 5 Etikettierung Kapitel A:
Etikettierung für Getreidesaatgut Kapitel B:
Etikettierung für Pflanzkartoffeln A. Vorgeschriebene Angaben B. Mindestgrössen Kapitel C:
Etikettierung für Futterpflanzensaatgut 1. Amtliches Etikett 2. Lieferantenetikett oder Anschrift auf der Packung
(Kleinpackung EG) Kapitel D:
Etikettierung von Öl- und Faserpflanzensaatgut 1 Vorgeschriebene Angaben 2 Mindestgrösse Kapitel E:
Etikettierung für Betarübensaatgut 1 Amtliches Etikett 2 Lieferantenetikett oder Aufschrift auf der Packung
(Kleinpackung EG) Kapitel F:
Etikettierung für Gemüsesaatgut A. Amtliche Etikette für Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut B. Lieferantenetikette oder Aufschrift auf der Packung
bei Standardsaatgut

Anhang 6 Bedingungen für Kulturen, die direkt von Pflanzkartoffeln
abstammen 1 Sortenechtheit 2 Virosen


 AS 1999 781


1 Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763).
2 SR 916.151
3 Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763).
4 Ursprünglich vor Art. 41. Fassung gemäss Ziff. I des EVD vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 (AS 2000 513).
5 Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 (AS 2000 513).


Stand am 1. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen