Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Anhang 61

(Art. 40)

Bedingungen für Kulturen, die direkt von Pflanzkartoffeln
abstammen

1

Sortenechtheit

Bei der direkten Nachkommenschaft von zertifiziertem Pflanzgut überschreitet der zahlenmässige Anteil an nicht sortenechten Pflanzen nicht 0,5 Prozent und der Anteil an Pflanzen fremder Sorten nicht 0,2 Prozent.

2

Virosen

2.1
Bei der direkten Nachkommenschaft von zertifiziertem Pflanzgut überschreitet der zahlenmässige Anteil an Pflanzen mit Anzeichen von schweren oder leichten Virosen nicht 10 Prozent. Unberücksichtigt bleiben leichte Mosaike, d. h. wenn nur leichte Verfärbungen ohne Verformungen der Blätter vorliegen.
2.2
Bei der in Punkt 1 aufgeführten Beurteilung einer Sorte, die chronisch mit einem Virus befallen ist, bleiben die durch diesen Virus verursachten leichten Anzeichen unberücksichtigt.

1 Bereinigt gemäss Ziff. II der V des EVD vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763).


Stand am 1. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen