1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt: Definitionen
< Art. 8 Basispflanzgut von Kartoffeln
> Art. 10 Saatgutposten, Zuchtgartensaatgut und Vermehrungssaatgut von Getreide, Öl- und Faserpflanzen, Futterpflanzen, Betarüben und Gemüse
Art. 9 Zertifiziertes Pflanzgut von Kartoffeln
1 Als zertifiziertes Pflanzgut gelten Knollen von Kartoffeln, die:
- a.
- direkt von Basispflanzgut oder von Vorstufenpflanzgut abstammen;
- b.
- nicht für die Produktion von Kartoffelpflanzgut vorgesehen sind;
- c.
- die in den Anhängen 3 und 4 festgelegten Anforderungen für zertifiziertes Pflanzgut erfüllen; und
- d.
- nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden sind.
2 Zertifiziertes Pflanzgut wird als Klasse A bezeichnet.
3 Bei Engpässen in der Versorgung mit Basispflanzgut kann das Bundesamt auf Gesuch hin die Produktion von zertifiziertem Pflanzgut aus zertifiziertem Pflanzgut zulassen, sofern letzteres den in den Anhängen 3 und 4 festgelegten Bedingungen für Basispflanzgut entspricht.
Stand am 1. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen