Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt: Definitionen
< Art. 8 Basispflanzgut von Kartoffeln
> Art. 10 Saatgutposten, Zuchtgartensaatgut und Vermehrungssaatgut von Getreide, Öl- und Faserpflanzen, Futterpflanzen, Betarüben und Gemüse

Art. 9 Zertifiziertes Pflanzgut von Kartoffeln

1 Als zertifiziertes Pflanzgut gelten Knollen von Kartoffeln, die:

a.
direkt von Basispflanzgut oder von Vorstufenpflanzgut abstammen;
b.
nicht für die Produktion von Kartoffelpflanzgut vorgesehen sind;
c.
die in den Anhängen 3 und 4 festgelegten Anforderungen für zertifiziertes Pflanzgut erfüllen; und
d.
nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden sind.

2 Zertifiziertes Pflanzgut wird als Klasse A bezeichnet.

3 Bei Engpässen in der Versorgung mit Basispflanzgut kann das Bundesamt auf Gesuch hin die Produktion von zertifiziertem Pflanzgut aus zertifiziertem Pflanzgut zulassen, sofern letzteres den in den Anhängen 3 und 4 festgelegten Bedingungen für Basispflanzgut entspricht.


Stand am 1. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen