Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt: Definitionen
< Art. 4 Basissaatgut von Getreide, Öl- und Faserpflanzen, Futterpflanzen, Betarüben und Gemüse
> Art. 6 Handelssaatgut von Öl- und Faserpflanzen sowie Futterpflanzen

Art. 5 Zertifiziertes Saatgut von Getreide, Öl- und Faserpflanzen, Futterpflanzen, Betarüben und Gemüse 1

1 Als zertifiziertes Saatgut von Kanariengras ausser dessen Hybriden, von Roggen, Sorghum, Sudangras, Mais, Raps, Rübse, Sareptasenf, diözischem Hanf, Sonnenblume, Weissem Senf, Betarüben und Gemüse, von Hybriden von Hafer, Gerste, Weizen, Dinkel und selbstbestäubenden Sorten von Triticale sowie der Gattungen und Arten von Futterpflanzen ausser Lupine, Futtererbse, Wicke und Luzerne gilt Saatgut, das:2

a.
direkt von Basissaatgut oder, auf Gesuch des Züchters, von Prebasissaatgut abstammt;
b.3
nicht zur Erzeugung von Saatgut bestimmt ist;
c.
den in den Anhängen 3 und 4 vorgesehenen Bedingungen für zertifiziertes Saatgut entspricht; und
d.
nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden ist.

2 Als zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung von Hafer, Gerste, Weizen, Dinkel und Triticale ausser deren Hybriden, sowie von Lupine, Futtererbse, Wicke, Luzerne, monözischem Hanf, Faserlein, Öllein und Soja gilt Vermehrungssaatgut, das:4

a.
direkt von Basissaatgut oder, auf Gesuch des Züchters, von Prebasissaatgut abstammt;
b.
für die Produktion von Saatgut der Kategorie «zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung» oder für eine andere Produktion ausser jener von Saatgut vorgesehen ist;
c.
den in den Anhängen 3 und 4 festgelegten Bedingungen für zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung entspricht; und
d.
nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden ist.

3 Als zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung von Hafer, Gerste, Weizen, Dinkel und Triticale ausser deren Hybriden, sowie von Lupine, Futtererbse, Wicke, Luzerne, monözischem Hanf, Faserlein, Öllein und Soja gilt Saatgut, das:5

a.
direkt von Saatgut der Kategorien «Basissaatgut» , «zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung» oder, auf Gesuch des Züchters, der Kategorie «Prebasissaatgut» abstammt;
b.
nicht zur Erzeugung von Saatgut bestimmt ist;
c.
den in den Anhängen 3 und 4 festgelegten Bedingungen für zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung entspricht; und
d.
nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden ist.
4 …6

1 Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 2. Mai 2005 (AS 2005 1945).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 (AS 2000 513).
5 Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 (AS 2000 513).
6 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EVD vom 2. Mai 2005 (AS 2005 1945).


Stand am 1. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen