Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Besondere Bestimmungen
3. Abschnitt: Futter-, Öl- und Faserpflanzen
< Art. 40a Aufnahme in den Sortenkatalog
> Art. 41 Produktion von anerkanntem Saatgut

Art. 40b1 Vorprüfungen

1 Die Vorprüfungen müssen mindestens ein Jahr dauern und wenigstens zwei Versuchsorte in der Schweiz oder im Ausland bei vergleichbaren agronomischen Bedingungen umfassen.

2 Die Resultate müssen eine statistische Auswertung erlauben.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 (AS 2000 513).


Stand am 1. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen