2. Kapitel: Besondere Bestimmungen
2. Abschnitt: Kartoffeln
< Art. 39 Anerkennung von Pflanzgutposten von Kartoffeln
> Art. 40a Aufnahme in den Sortenkatalog
Art. 40 Inverkehrbringen
1 Das Bundesamt kann die Gleichwertigkeit der Klassen von im Ausland produziertem Pflanzgut mit den in den Artikeln 7 - 9 festgelegten Klassen ermitteln.
2 Mit keimhemmenden Präparaten behandeltes Pflanzgut darf nicht in Verkehr gebracht werden.
3 Das Bundesamt kann Pflanzgutmuster ziehen und sie kontrollieren lassen, um ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung, insbesondere jenen nach Anhang 6, zu überprüfen.
Stand am 1. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen