1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt: Definitionen
< Art. 3 Prebasissaatgut von Getreide, Öl- und Faserpflanzen, Futterpflanzen und Betarüben
> Art. 5 Zertifiziertes Saatgut von Getreide, Öl- und Faserpflanzen, Futterpflanzen, Betarüben und Gemüse
Art. 4 Basissaatgut von Getreide, Öl- und Faserpflanzen, Futterpflanzen, Betarüben und Gemüse1
1 Als Basissaatgut gilt Vermehrungssaatgut, das:
- a.
- unter der Verantwortung des Züchters nach den für die Sorte geltenden Regeln der Erhaltungszüchtung produziert worden ist;
- b.2
- mit Ausnahme von Gemüse direkt von Prebasissaatgut stammt;
- c.
- auf Gesuch des Züchters und mit Einverständnis des Bundesamtes für Landwirtschaft (Bundesamt) für die Produktion einer neuen Generation von Basissaatgut vorgesehen werden kann;
- d.
- vorbehaltlich der Bestimmungen nach Artikel 24 Absatz 6, den Bedingungen für Basissaatgut nach den Anhängen 3 und 4 entspricht; und
- e.
- nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden ist.
2 Basissaatgut dient:
- a.3
- zur Erzeugung von Saatgut der Kategorien «zertifiziertes Saatgut», «zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung» oder «zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung» bei Hafer, Gerste, Kanariengras, Roggen, Weizen, Dinkel und Triticale ausser deren Hybriden sowie für Soja, Lein, monözischen Hanf, Lupine, Futtererbse, Wicke und Luzerne;
- b.4
- zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut der ersten Vermehrung bei Sorten der Gattungen und Arten von Futterpflanzen ausser Lupinen, Futtererbsen, Wicken, Luzernen, sowie bei Sorten von Rübsen, Sareptasenf, Raps, diözischem Hanf, Sonnenblume, Weissem Senf und Betarüben;
- c.
- zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut bei Hybriden von Hafer, Gerste, Roggen, Weizen, Dinkel und Triticale;
- d.
- zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut von «Top Cross»-Hybriden oder Sortenkreuzungshybriden bei frei abblühenden Sorten von Mais, Sorghum und Sudangras;
- e.
- zur Erzeugung von Saatgut von Einfach-Hybriden oder von «Top Cross»-Hybriden bei Saatgut von Inzuchtlinien von Mais, Sorghum oder Sudangras;
- f.
- zur Erzeugung von Doppel-Hybriden, Dreiweg-Hybriden oder «Top Cross»-Hybriden bei Vermehrungssaatgut von Einfachhybriden von Mais, Sorghum oder Sudangras.
- g.5
- zur Erzeugung von Saatgut von Einfach-Hybriden bei Saatgut von Inzuchtlinien von Sonnenblumen;
- h.6
- zur Erzeugung von Dreiweg-Hybriden oder von Doppel-Hybriden bei Saatgut von Einfachhybriden von Sonnenblumen;
- i.7
- zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut bei Gemüse.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 (AS 2000 513).
5 Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 (AS 2000 513).
6 Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 (AS 2000 513).
7 Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763).