Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Besondere Bestimmungen
2. Abschnitt: Kartoffeln
< Art. 38 Produktion, Genehmigung der Parzellen und Verpackungen
> Art. 40 Inverkehrbringen

Art. 39 Anerkennung von Pflanzgutposten von Kartoffeln

1 In Abweichung von den Bestimmungen nach Artikel 24 wird ein Pflanzgutposten vom Bundesamt anerkannt, sofern:

a.1
er von einem aufgrund der Feldbesichtigung genehmigten Vermehrungsbestand stammt;
b.
die Krautvernichtung der Kultur gemäss den Richtlinien des Bundesamtes durchgeführt wurde;
c.
er die in Anhang 4 für die betroffene Kategorie festgelegten Anforderungen erfüllt.

2 Die Anerkennung erfolgt auf der Grundlage:

a.
der Prüfung eines offiziellen Musters durch ein Labor des Bundesamtes; und
b.
der Überprüfung des sortierten Postens.

3 Die offiziellen Muster werden von einer zugelassenen Person gezogen und an das Laboratorium des Bundesamtes geschickt.

4 Pflanzgutposten werden nach der Sortierung durch einen zugelassenen Kontrolleur überprüft.

5 Ein Pflanzgutposten, der die Anforderungen nach Anhang 4 Kapitel B Ziffern 1 und 2.1 nicht erfüllt, kann nach einem erneuten Sortieren wieder einer Kontrolle unterzogen werden.

6 Ein Pflanzgutposten, der die Anforderungen der angemeldeten Klasse nicht erfüllt, kann in einer tieferen Klasse anerkannt werden, wenn er deren Anforderungen genügt.

7 Das Bundesamt kann für Pflanzkartoffeln, die durch Mikrovermehrung erzeugt worden sind und den Grössenanforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, Folgendes festlegen:

a.
Abweichungen von besonderen Bestimmungen der Verordnung;
b.
die für solche Pflanzkartoffeln geltenden Anforderungen;
c.
die für solche Pflanzkartoffeln geltenden Bezeichnungen.2

1 Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 2. Mai 2005 (AS 2005 1945).


Stand am 1. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen