2. Kapitel: Besondere Bestimmungen
2. Abschnitt: Kartoffeln
< Art. 38 Produktion, Genehmigung der Parzellen und Verpackungen
> Art. 40 Inverkehrbringen
Art. 39 Anerkennung von Pflanzgutposten von Kartoffeln
1 In Abweichung von den Bestimmungen nach Artikel 24 wird ein Pflanzgutposten vom Bundesamt anerkannt, sofern:
- a.1
- er von einem aufgrund der Feldbesichtigung genehmigten Vermehrungsbestand stammt;
- b.
- die Krautvernichtung der Kultur gemäss den Richtlinien des Bundesamtes durchgeführt wurde;
- c.
- er die in Anhang 4 für die betroffene Kategorie festgelegten Anforderungen erfüllt.
2 Die Anerkennung erfolgt auf der Grundlage:
- a.
- der Prüfung eines offiziellen Musters durch ein Labor des Bundesamtes; und
- b.
- der Überprüfung des sortierten Postens.
3 Die offiziellen Muster werden von einer zugelassenen Person gezogen und an das Laboratorium des Bundesamtes geschickt.
4 Pflanzgutposten werden nach der Sortierung durch einen zugelassenen Kontrolleur überprüft.
5 Ein Pflanzgutposten, der die Anforderungen nach Anhang 4 Kapitel B Ziffern 1 und 2.1 nicht erfüllt, kann nach einem erneuten Sortieren wieder einer Kontrolle unterzogen werden.
6 Ein Pflanzgutposten, der die Anforderungen der angemeldeten Klasse nicht erfüllt, kann in einer tieferen Klasse anerkannt werden, wenn er deren Anforderungen genügt.
7 Das Bundesamt kann für Pflanzkartoffeln, die durch Mikrovermehrung erzeugt worden sind und den Grössenanforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, Folgendes festlegen:
- a.
- Abweichungen von besonderen Bestimmungen der Verordnung;
- b.
- die für solche Pflanzkartoffeln geltenden Anforderungen;
- c.
- die für solche Pflanzkartoffeln geltenden Bezeichnungen.2
1 Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 2. Mai 2005 (AS 2005 1945).