Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Besondere Bestimmungen
1. Abschnitt: Getreide
< Art. 35 Inverkehrbringen
> Art. 36 Vorprüfungen von Sorten

Art. 35a1 Saatgutmischungen

Saatgut verschiedener Sorten einer Getreideart oder Saatgut von Getreide verschiedener Arten kann als Mischung in Verkehr gebracht werden, sofern:

a.
die verschiedenen Bestandteile der Mischung vor dem Mischen den für sie geltenden Regeln für den Vertrieb entsprechen;
b.
die Zusammensetzung der Mischung dem Bundesamt gemeldet wird;
c.
die Mischung durch eine vom Bundesamt zugelassene Aufbereitungsorganisation aufbereitet wird.

1 Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 2. Mai 2005 (AS 2005 1945).


Stand am 1. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen