Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Besondere Bestimmungen
1. Abschnitt: Getreide
< Art. 34 Vermehrungsorganisationen
> Art. 35a Saatgutmischungen

Art. 35 Inverkehrbringen

In Abweichung von Artikel 27 Absatz 1 kann das Bundesamt das Inverkehrbringen kleiner Mengen von gebeiztem Saatgut, das die Anforderungen nach Anhang 4 nicht erfüllt, im lokalen Rahmen unter der Voraussetzung zulassen, dass die Verpackungen mit einer speziellen Etikette versehen sind, auf welcher die Erwähnung «nicht anerkanntes Saatgut» und der der nicht erfüllten Anforderung entsprechende Wert vermerkt sind.


Stand am 1. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen