Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
5. Abschnitt: Inverkehrbringen
< Art. 31 Erstes Inverkehrbringen
> Art. 32 Aufnahme in den Sortenkatalog

Art. 31a1 Importiertes Saatgut

Beim Inverkehrbringen von eingeführten Saatgutmengen über 2 kg aus Nichtmitgliedstaaten der EU muss der Importeur folgende Angaben während mindestens drei Jahren aufbewahren und dem Bundesamt auf Verlangen zur Verfügung stellen:

a.
Art;
b.
Sorte;
c.
Kategorie;
d.
Erzeugerland und amtliche Kontrollbehörde;
e.
Versandland;
f.
Einführer;
g.
Saatgutmenge;
h.
Postennummer.

1 Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 2. Mai 2005 (AS 2005 1945).


Stand am 1. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen