Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
5. Abschnitt: Inverkehrbringen
< Art. 30 Kandidatensorten
> Art. 31a Importiertes Saatgut

Art. 31 Erstes Inverkehrbringen

In der Schweiz produziertes anerkanntes Saat- und Pflanzgut darf nur von zugelassenen Vermehrungsorganisationen nach Artikel 22 erstmals in Verkehr gebracht werden.


Stand am 1. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen