Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt: Definitionen
< Art. 2 Spezielle Sorten und spezielles Saatgut
> Art. 4 Basissaatgut von Getreide, Öl- und Faserpflanzen, Futterpflanzen, Betarüben und Gemüse

Art. 3 Prebasissaatgut von Getreide, Öl- und Faserpflanzen, Futterpflanzen und Betarüben1

Als Prebasissaatgut gilt Vermehrungssaatgut:

a.
einer beliebigen Generation zwischen Zuchtgartensaatgut und Basissaatgut;
b.
das unter der Verantwortung des Züchters nach den für die Sorte geltenden Regeln der Erhaltungszüchtung produziert worden ist;
c.
das, vorbehaltlich der Bestimmungen nach Artikel 24 Absatz 6, den Bedingungen für Basissaatgut nach den Anhängen 3 und 4 entspricht; und
d.
das nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden ist.

1 Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 (AS 2000 513).


Stand am 1. Juli 2010
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