1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt: Definitionen
< Art. 2 Spezielle Sorten und spezielles Saatgut
> Art. 4 Basissaatgut von Getreide, Öl- und Faserpflanzen, Futterpflanzen, Betarüben und Gemüse
Art. 3 Prebasissaatgut von Getreide, Öl- und Faserpflanzen, Futterpflanzen und Betarüben1
Als Prebasissaatgut gilt Vermehrungssaatgut:
- a.
- einer beliebigen Generation zwischen Zuchtgartensaatgut und Basissaatgut;
- b.
- das unter der Verantwortung des Züchters nach den für die Sorte geltenden Regeln der Erhaltungszüchtung produziert worden ist;
- c.
- das, vorbehaltlich der Bestimmungen nach Artikel 24 Absatz 6, den Bedingungen für Basissaatgut nach den Anhängen 3 und 4 entspricht; und
- d.
- das nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden ist.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 (AS 2000 513).
Stand am 1. Juli 2010
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