Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
5. Abschnitt: Inverkehrbringen
< Art. 28 Etiketten
> Art. 30 Kandidatensorten

Art. 291 Nischensorten

1 Saatgut einer Nischensorte darf nach Bewilligung durch das Bundesamt in Verkehr gebracht werden, ohne dass die Sorte in den Sortenkatalog aufgenommen und das Saatgut anerkannt worden ist, sofern das Saatgut mit einer nicht offiziellen Etikette in Verkehr gebracht wird, deren Farbe nicht einer der Farben nach Artikel 28 entspricht und die mit dem Vermerk «Bewilligte Nischensorte, Saatgut nicht zertifiziert» versehen ist.

2 Das Bundesamt kann die Bewilligung von zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt erforderlichen Nachweisen abhängig machen und hierfür Auflagen festlegen.

3 Es kann die Höchstmenge an Saatgut bestimmen, die pro Nischensorte in Verkehr gebracht werden darf. Es bestimmt, ob ein Referenzmuster einzureichen ist.

4 Es kann die Bewilligung widerrufen, wenn die Sorte unannehmbare Nebenwirkungen auf Mensch, Tier oder Umwelt zeigt.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763).


Stand am 1. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen