Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
4. Abschnitt: Produktion, Anerkennung und Aufbereitung
< Art. 22 Zulassung von Vermehrungsorganisationen
> Art. 23 Vermehrungsbestände und offizielle Feldbesichtigungen

Art. 22a1 Zulassung von Aufbereitungsorganisationen

1 Zugelassen werden Aufbereitungsorganisationen, die:

a.
über qualifiziertes administratives und technisches Personal verfügen;
b.
über Einrichtungen verfügen, die eine Aufbereitung des Saatgutes gemäss den Anforderungen dieser Verordnung erlauben;
c.
die in Absatz 3 genannten Auflagen erfüllen.

2 Zulassungsgesuche sind an das Bundesamt zu richten. Die Zulassung erfolgt durch das Bundesamt.

3 Die Aufbereitungsorganisationen sind verpflichtet:

a.
alle notwendigen Massnahmen zu treffen, um die Echtheit und Reinheit des von ihnen aufbereiteten Saatgutes zu garantieren;
b.
dem Bundesamt eine Buchführung über die Mengen von anerkanntem Saatgut und Handelssaatgut, das eingeführt, in der Schweiz gekauft, abgeliefert, aufbereitet und in Verkehr gebracht wird, sowie über die Anzahl verwendeter offizieller Etiketten oder Lieferanten-Etiketten zur Verfügung zu stellen;
c.
die offizielle Wiederverschliessung der Verpackungen von Saatgut unter Aufsicht des Bundesamtes durchzuführen.

1 Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 2. Mai 2005 (AS 2005 1945).


Stand am 1. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen