1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
4. Abschnitt: Produktion, Anerkennung und Aufbereitung
< Art. 21 Zulassung von Produzenten
> Art. 22a Zulassung von Aufbereitungsorganisationen
Art. 22 Zulassung von Vermehrungsorganisationen
1 Zugelassen werden Vermehrungsorganisationen, die:
- a.
- über qualifiziertes administratives und technisches Personal verfügen;
- b.
- Zugang zu den Einrichtungen haben, die für die Aufbereitung des Saat- und Pflanzgutes gemäss den Bedingungen dieser Verordnung erforderlich sind;
- c.
- über Vermehrungsbewilligungen seitens der betreffenden Züchter oder ihrer Vertreter verfügen; und
- d.
- die in Absatz 3 genannten Auflagen erfüllen.
2 Gesuche um Zulassung sind an das Bundesamt zu richten. Dieses erteilt die Zulassungen.
3 Die Vermehrungsorganisationen sind verpflichtet:
- a.
- Vermehrungsverträge nur mit zugelassenen Produzenten abzuschliessen;
- b.
- die Parzellen für die offizielle Feldbesichtigung anzumelden;
- c.
- die offiziellen Feldbesichtigungen zu organisieren und zu begleiten;
- d.1
- auf Verlangen des Bundesamtes eine offizielle Beschreibung der Sorten, deren Saatgut anerkannt werden soll, zur Verfügung zu stellen.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1489).
Stand am 1. Juli 2010
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