Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
4. Abschnitt: Produktion, Anerkennung und Aufbereitung
< Art. 21 Zulassung von Produzenten
> Art. 22a Zulassung von Aufbereitungsorganisationen

Art. 22 Zulassung von Vermehrungsorganisationen

1 Zugelassen werden Vermehrungsorganisationen, die:

a.
über qualifiziertes administratives und technisches Personal verfügen;
b.
Zugang zu den Einrichtungen haben, die für die Aufbereitung des Saat- und Pflanzgutes gemäss den Bedingungen dieser Verordnung erforderlich sind;
c.
über Vermehrungsbewilligungen seitens der betreffenden Züchter oder ihrer Vertreter verfügen; und
d.
die in Absatz 3 genannten Auflagen erfüllen.

2 Gesuche um Zulassung sind an das Bundesamt zu richten. Dieses erteilt die Zulassungen.

3 Die Vermehrungsorganisationen sind verpflichtet:

a.
Vermehrungsverträge nur mit zugelassenen Produzenten abzuschliessen;
b.
die Parzellen für die offizielle Feldbesichtigung anzumelden;
c.
die offiziellen Feldbesichtigungen zu organisieren und zu begleiten;
d.1
auf Verlangen des Bundesamtes eine offizielle Beschreibung der Sorten, deren Saatgut anerkannt werden soll, zur Verfügung zu stellen.

1 Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1489).


Stand am 1. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen