Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt: Definitionen
< Art. 1
> Art. 3 Prebasissaatgut von Getreide, Öl- und Faserpflanzen, Futterpflanzen und Betarüben

Art. 2 Spezielle Sorten und spezielles Saatgut1

1 Bei Mais, Sorghum spp. und Sonnenblumen ist eine:2

a.
frei abblühende Sorte eine hinreichend homogene und beständige Sorte;
b.
Inzuchtlinie eine hinreichend homogene und beständige Linie, die durch künstliche Selbstbefruchtung unter gleichzeitiger Auslese während mehreren aufeinanderfolgenden Generationen oder durch gleichwertige Massnahmen erlangt worden ist;
c.
Einfach-Hybride eine erste Generation aus einer vom Züchter definierten Kreuzung zweier Inzuchtlinien;
d.
Doppel-Hybride eine erste Generation aus einer vom Züchter definierten Kreuzung zweier Einfach-Hybriden;
e.
Dreiweg-Hybride eine erste Generation aus einer vom Züchter definierten Kreuzung einer Inzuchtlinie und einer Einfach-Hybride;
f.
«Top-Cross»-Hybride eine erste Generation aus einer vom Züchter definierten Kreuzung einer Inzuchtlinie oder einer Einfach-Hybride und einer frei abblühenden Sorte;
g.
Sortenkreuzungshybride eine erste Generation aus einer vom Züchter definierten Kreuzung von Pflanzen aus Basissaatgut zweier frei abblühender Sorten.

2 Als Sortenkomponente gilt eine Linie, die ausschliesslich als Komponente für die Erzeugung einer Linienmischung bestimmt ist.

3 Als Linienmischung gilt eine vom Züchter bestimmte Mischung von Sortenkomponenten der gleichen Art, die besondere Eigenschaften in Bezug auf ihre Anbau- und Verwendungseignung aufweist.

4 Als Landsorte gilt ein Formenkreis von Pflanzen derselben Art, die aus einer natürlichen Massenselektion im Rahmen einer traditionellen Landwirtschaft in einer bestimmten Gegend hervorgegangen sind. Landsorten können aus mehreren morphologisch oder physiologisch voneinander abweichenden Pflanzentypen zusammengesetzt sein.3

5 Als alte Sorte gilt eine Sorte, die vor mehr als zwei Jahren vom Sortenkatalog des Bundesamtes oder von einem ausländischen Sortenkatalog gestrichen wurde.4

6 Als Ökotypus von Futterpflanzen gilt ein Formenkreis von Pflanzen derselben Art, die aus einer natürlichen Selektion unter den einer bestimmten Gegend eigenen ökologischen Bedingungen hervorgegangen sind. Ein Ökotypus ist aus mehreren morphologisch oder physiologisch voneinander abweichenden Pflanzentypen zusammengesetzt.5

7 Als Nischensorte gilt eine Landsorte, eine alte Sorte, bei Futterpflanzen ein Ökotypus, oder eine sonstige Sorte, an die die Anforderungen für die Aufnahme in den Sortenkatalog nach Abschnitt 3 nicht gestellt werden. Ausgenommen sind gentechnisch veränderte Sorten.6

8 Als monözische Hanfsorte gilt eine Pflanze, die am gleichen Stock sowohl männliche als auch weibliche Blüten aufweist.7

9 Als diözische Hanfsorte gilt eine Pflanze, deren Stöcke entweder ganz männlich oder ganz weiblich sind.8

10 Als Monogermsaatgut von Betarüben gilt genetisch einkeimiges Saatgut.9

11 Als Präzisionssaatgut von Betarüben gilt Saatgut, das zur Aussaat mit Präzisionssägeräten bestimmt ist und das entsprechend den Vorschriften in Anhang 4 Kapitel E Ziffer 3 Buchstaben b und c nur einen einzigen Keimling entwickelt.10

12 Als Verbundsorte gilt ein Gemenge aus zertifiziertem Saatgut einer bestimmten im Sortenkatalog aufgenommenen bestäuberabhängigen Hybride mit zertifiziertem Saatgut eines oder mehrerer bestimmter, gleichermassen aufgenommener Bestäuber, die mechanisch in einem bestimmten Verhältnis miteinander vermischt wurden.11

13 Als bestäuberabhängige Hybride gilt eine männlich-sterile Hybride als Komponente der Verbundsorte (weibliche Komponente).12

14 Als Bestäuber gilt die Pollen absondernde Komponente der Verbundsorte (männliche Komponente).13

15 Als Kandidatensorte gilt eine Sorte, für die ein Gesuch um Aufnahme in einen Sortenkatalog nach Artikel 13 oder um Aufnahme in einen Sortenkatalog eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gestellt wurde. Ausgenommen sind gentechnisch veränderten Sorten.14


1 Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 (AS 2000 513).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763).
5 Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763).
6 Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763).
7 Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 22. Dez. 1999 (AS 2000 513). Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 2. Mai 2005 (AS 2005 1945).
8 Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 (AS 2000 513).
9 Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 (AS 2000 513).
10 Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 22. Dez. 1999 (AS 2000 513). Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 2. Mai 2005 (AS 2005 1945).
11 Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 2. Mai 2005 (AS 2005 1945).
12 Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 2. Mai 2005 (AS 2005 1945).
13 Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 2. Mai 2005 (AS 2005 1945).
14 Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763).


Stand am 1. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen