1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
3. Abschnitt: Aufnahme in den Sortenkatalog
< Art. 18 Offizielle Prüfung der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit
> Art. 20 Allgemeines
Art. 19 Einspracheverfahren
Wird ein Aufnahmegesuch abgelehnt oder die Aufnahme einer Sorte in den Sortenkatalog verweigert, so kann der Züchter oder sein Vertreter innerhalb von 30 Tagen nach Mitteilung der Ablehnung oder Verweigerung Einspruch gegen sie erheben.
Stand am 1. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen