Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
3. Abschnitt: Aufnahme in den Sortenkatalog
< Art. 16 Aufnahmegesuch
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Art. 16a1 Sortenbezeichnung

1 Eine Sortenbezeichnung ist geeignet, wenn kein Hinderungsgrund nach Absatz 2 vorliegt.

2 Ein Hinderungsgrund für die Festsetzung einer Sortenbezeichnung liegt insbesondere vor, wenn:

a.
ihrer Verwendung das ältere Recht eines Dritten entgegensteht;
b.
Schwierigkeiten bestehen, sie als Sortenbezeichnung zu erkennen oder wiederzugeben, namentlich eine Bezeichnung, die ausschliesslich aus Zahlen besteht oder Determinanten, Exponenten oder Symbole enthält;
c.
die Bezeichnung mit einer Sortenbezeichnung für eine andere Sorte übereinstimmt oder damit verwechselt werden kann;
d.
die Bezeichnung gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten, das Bundesrecht oder gegen Staatsverträge verstösst;
e.
die Bezeichnung hinsichtlich der Merkmale, des Wertes oder der Identität einer Sorte oder der Identität des Züchters oder anderer Berechtigter irreführend sein kann oder Anlass zu Verwechslungen gibt.

3 Stellt sich nach der Aufnahme einer Sorte in den Sortenkatalog heraus, dass es für ihre Bezeichnung einen Hinderungsgrund nach Absatz 2 gibt, so muss der Gesuchsteller eine Sortenbezeichnung vorschlagen, die mit dieser Verordnung vereinbar ist. Das Bundesamt kann zulassen, dass die frühere Bezeichnung vorübergehend zusätzlich verwendet wird. In diesem Fall legt es Modalitäten fest, nach denen die frühere Bezeichnung vorübergehend zusätzlich verwendet werden darf.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 2. Mai 2005 (AS 2005 1945).


Stand am 1. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen