1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
3. Abschnitt: Aufnahme in den Sortenkatalog
< Art. 15 Ausnahmen für die Aufnahme von Sorten
> Art. 16a Sortenbezeichnung
Art. 16 Aufnahmegesuch
1 Gesuche um Aufnahme in den Sortenkatalog sind durch den Züchter oder seinen Vertreter beim Bundesamt innerhalb der von diesem bestimmten und veröffentlichten Fristen einzureichen. Gesuchsteller ohne Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz müssen einen Vertreter in der Schweiz haben.
2 Der Gesuchsteller muss:
- a.
- ein Gesuchsdossier auf der Basis der Formulare des Bundesamtes einreichen; dieses Dossier enthält insbesondere Angaben über die Anbau- und Verwendungseignung der Sorte sowie eine Beschreibung, die es erlaubt, sie von anderen bekannten Sorten zu unterscheiden;
- b.
- dem Bundesamt nach dessen Vorgaben melden, ob die Sorte hinsichtlich ihrer Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit geprüft werden muss;
- c.
- das für die Prüfung der Sorte benötigte Saat- oder Pflanzgut zur Verfügung stellen;
- d.
- die festgelegten Fristen für die Einreichung von Aufnahmegesuchen einhalten.
- e.1
- eine geeignete Sortenbezeichnung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Saatgut-Verordnung vom 7. Dezember 1998 vorschlagen.
3 Das Bundesamt kann ein Aufnahmegesuch ablehnen, wenn aus den Angaben des Gesuchsdossiers hervorgeht, dass die betreffende Sorte die Anforderungen für die Anbau- und Verwendungseignung offensichtlich nicht erfüllt.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 2. Mai 2005 (AS 2005 1945).
Stand am 1. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen