Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Geltungsbereich
> Art. 2 Spezielle Sorten und spezielles Saatgut

Art. 1

Diese Verordnung gilt für Saat- und Pflanzgut der im Anhang 1 aufgeführten Gattungen und Arten.


Stand am 1. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen