2. Abschnitt: Sortenkatalog und Sortenliste
3. Abschnitt: Anerkennung, Produktion, Inverkehrbringen und Verwendungsverbot
< Art. 17 Kennzeichnung und Verpackung
> Art. 18
Art. 17a1 Verwendungsverbot
Wird eine Sorte gemäss Artikel 8 Buchstabe d oder e aus dem Sortenkatalog gestrichen oder wird die Bewilligung für eine gentechnisch veränderte Sorte verweigert oder zurückgezogen, so kann das Bundesamt ein unverzügliches Verwendungsverbot für die betreffende Sorte erlassen, wenn Nebenwirkungen mit schwerwiegenden Folgen zu erwarten sind.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4921).
Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen