Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Abschnitt: Sortenkatalog und Sortenliste
3. Abschnitt: Anerkennung, Produktion, Inverkehrbringen und Verwendungsverbot
< Art. 16 Zulassungspflicht
> Art. 17a Verwendungsverbot

Art. 17 Kennzeichnung und Verpackung

1 Anerkanntes Material darf nur mit einer offiziellen Etikette versehen in Verkehr gebracht werden. Die Angaben auf dieser Etikette müssen unverwischbar und in einer der Amtssprachen verfasst sein.

2 Das Departement kann verlangen, dass nicht anerkanntes Material nur mit einer offiziellen Etikette versehen oder von einem Lieferantendokument begleitet in Verkehr gebracht wird.

3 Jede chemische Beizung oder andere Behandlung von Material muss entweder auf der offiziellen Etikette oder auf einer Etikette des Lieferanten oder auf der Verpackung nach den Bestimmungen der Pflanzenschutzmittel-Verordnung vom 23. Juni 19991 erwähnt werden.2

4 Die Etiketten von Packungen mit Aushilfsmaterial müssen den Hinweis enthalten, dass es sich um Material handelt, das geringeren Anforderungen entspricht.

4bis Etiketten von Packungen mit gentechnisch verändertem Material müssen den Hinweis «X gentechnisch verändert» oder «X genetisch verändert» enthalten. Auf den Hinweis kann verzichtet werden bei Packungen von Material, die unbeabsichtigte Spuren von bewilligten oder nach Artikel 14a Absatz 3 zugelassenen gentechnisch veränderten Organismen enthalten und deren Anteil nicht 0,5 Prozent überschreitet.3

5 Die Verpackungen von anerkanntem Material müssen derart verschlossen werden, dass der Verschluss oder die Etikette beim Öffnen der Verpackung beschädigt wird.

6 Das Departement kann weitere Anforderungen in Bezug auf Kennzeichnung, Verpackung und Verschluss festlegen. Es kann bei bestimmten Arten Ausnahmen für Verpackung und Verschluss vorsehen.


1 [AS 1999 2045 2748 Anhang 5 Ziff. 4, 2003 4793 Ziff. I 6 5421 Ziff. I, III, 2004 627 4089, 2005 81. AS 2005 3035 Art. 68]. Siehe heute: die V vom 11. Mai 2010 (SR 916.161).
2 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 7 der Pflanzenschutzmittel-V vom 23. Juni 1999, in Kraft seit 1. Aug. 1999 (AS 1999 2045).
3 Eingefügt durch Anhang 5 Ziff. 3 der Freisetzungsverordnung vom 25. Aug. 1999 (AS 1999 2748). Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 19. Nov. 2003 über die Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Gentechnikgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4793).


Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen