2. Abschnitt: Sortenkatalog und Sortenliste
3. Abschnitt: Anerkennung, Produktion, Inverkehrbringen und Verwendungsverbot
< Art. 13 Produktion von nicht anerkanntem Material
> Art. 14a Verunreinigungen mit gentechnisch veränderten Organismen
Art. 14 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
1 Material darf in Verkehr gebracht werden, wenn:
- a.1
- es die für die jeweilige Art und Kategorie festgelegten Anforderungen erfüllt;
- b.
- es den in der Pflanzenschutzgesetzgebung genannten Anforderungen genügt; und
- c.2
- die betreffende Sorte in einem Sortenkatalog aufgeführt ist, sofern für die betreffende Art ein solcher besteht, oder, bei Arten, für die eine Sortenliste geführt wird, wenn die Sorte darin aufgeführt ist.
1bis Das Departement kann vorsehen, dass Material von Sorten, die in einem ausländischen oder internationalen Katalog oder einer ausländischen oder internationalen Liste aufgenommen oder zur Aufnahme angemeldet sind, in den Verkehr gebracht werden darf, wenn die Bestimmungen für die Aufnahme der Sorten in einen solchen Katalog oder eine solche Liste mit den Bestimmungen dieser Verordnung und den gestützt darauf erlassenen Rechtsvorschriften gleichwertig sind.3
2 Das Departement kann für die Erhaltung und Nutzung phytogenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, sowie für Kandidatensorten, die Forschung und bestimmte Verwendungszwecke zweitrangiger Bedeutung Ausnahmen vorsehen.
3 Bei vorübergehenden generellen Versorgungsschwierigkeiten kann das Bundesamt gestatten, dass Aushilfsmaterial in Verkehr gebracht wird, das den jeweiligen Anforderungen nicht voll entspricht.
4 Material darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es gemäss den Bestimmungen nach Artikel 17 verpackt und etikettiert ist.
5 Das Departement legt Regeln für den Zeitraum fest, während dem Material einer Sorte nach Ablauf ihrer Aufnahme in den Sortenkatalog noch in Verkehr gebracht werden darf.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2327).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2327).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2327).