Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Zollansätze, die vom Generaltarif abweichen, und Schwellenpreise
< Art. 8 Preis franko Zollgrenze, nicht veranlagt
> Art. 10 Zollkontingente, Teilzollkontingente und Richtmengen

Art. 9 Anpassung der Zollansätze

Das BLW passt die Zollansätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Schwellenpreis oder Importrichtwert in der Regel alle drei Monate an die Entwicklung der Preise franko Zollgrenze an.


Stand am 8. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen