Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Marktordnungsspezifische Vorschriften
1. Abschnitt: Einfuhr von Tieren der Pferdegattung
< Art. 26
> Art. 28 Festlegung der Zollansätze

Art. 27

1 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Tiere der Pferdegattung der in Anhang 1 Ziffer 1 aufgeführten Tarifnummern. Ausgenommen davon sind Schlachttiere, Wildpferde und Wildesel.

2 Anteile am Zollkontingent Nr. 01 (Tiere der Pferdegattung) werden nach der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldung zugeteilt.

3 Fohlen bei Fuss (bis zum Alter von sechs Monaten) können zum KZA eingeführt werden, ohne dass die Einfuhr dem Zollkontingent angerechnet wird, wenn:

a.
die Mutter des Fohlens tragend im Rahmen des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung ausgeführt worden ist; oder
b.
der mitgeführte Equidenpass nach Artikel 15c der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19951 belegt, dass das Fohlen bei Fuss seine Mutter begleitet.

1 SR 916.401


Stand am 8. Mai 2012
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