4. Kapitel: Marktordnungsspezifische Vorschriften
1. Abschnitt: Einfuhr von Tieren der Pferdegattung
< Art. 26
> Art. 28 Festlegung der Zollansätze
Art. 27
1 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Tiere der Pferdegattung der in Anhang 1 Ziffer 1 aufgeführten Tarifnummern. Ausgenommen davon sind Schlachttiere, Wildpferde und Wildesel.
2 Anteile am Zollkontingent Nr. 01 (Tiere der Pferdegattung) werden nach der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldung zugeteilt.
3 Fohlen bei Fuss (bis zum Alter von sechs Monaten) können zum KZA eingeführt werden, ohne dass die Einfuhr dem Zollkontingent angerechnet wird, wenn:
- a.
- die Mutter des Fohlens tragend im Rahmen des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung ausgeführt worden ist; oder
- b.
- der mitgeführte Equidenpass nach Artikel 15c der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19951 belegt, dass das Fohlen bei Fuss seine Mutter begleitet.
Stand am 8. Mai 2012
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