Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 1 Generaleinfuhrbewilligung
> Art. 3 Eingaben von Gesuchen, Meldungen und Steigerungsgeboten

Art. 2 Angabe der GEB in der Zollanmeldung

Die anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung die Nummer der GEB des Importeurs, des Empfängers oder des Zwischenhändlers angeben.


Stand am 8. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen