1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 1 Generaleinfuhrbewilligung
> Art. 3 Eingaben von Gesuchen, Meldungen und Steigerungsgeboten
Art. 2 Angabe der GEB in der Zollanmeldung
Die anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung die Nummer der GEB des Importeurs, des Empfängers oder des Zwischenhändlers angeben.
Stand am 8. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen