3. Kapitel: Zollkontingente
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 12 Begriffe
> Art. 14 Vereinbarung über die Ausnützung von Kontingentsanteilen
Art. 13 Allgemeine Voraussetzung für die Zuteilung von Kontingentsanteilen
1 Kontingentsanteile können Personen zugeteilt werden, die:
- a.
- im schweizerischen Zollgebiet Wohnsitz oder Sitz haben; und
- b.
- eine GEB haben.
2 Die Fälle, in denen für die Zuteilung eines Kontingentsanteils keine GEB erforderlich ist, sind im 4. Kapitel, in Anhang 1 oder in den marktordnungsspezifischen Produkteverordnungen geregelt.
Stand am 8. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen