Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Zollkontingente
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 12 Begriffe
> Art. 14 Vereinbarung über die Ausnützung von Kontingentsanteilen

Art. 13 Allgemeine Voraussetzung für die Zuteilung von Kontingentsanteilen

1 Kontingentsanteile können Personen zugeteilt werden, die:

a.
im schweizerischen Zollgebiet Wohnsitz oder Sitz haben; und
b.
eine GEB haben.

2 Die Fälle, in denen für die Zuteilung eines Kontingentsanteils keine GEB erforderlich ist, sind im 4. Kapitel, in Anhang 1 oder in den marktordnungsspezifischen Produkteverordnungen geregelt.


Stand am 8. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen