2. Kapitel: Anforderungen an die biologische Produktion
2. Abschnitt: Umstellung
< Art. 8 Normale Umstellung
> Art. 10 Fruchtbarkeit und biologische Aktivität des Bodens
Art. 9 Schrittweise Umstellung
1 Ist eine sofortige vollständige Umstellung mit unzumutbar hohen Risiken verbunden, so kann ein Biobetrieb mit Wein—, Obst—, Gemüse- oder Zierpflanzenanbau schrittweise auf die biologische Produktion umstellen. Der gesamte Betrieb muss innert fünf Jahren vollständig umgestellt werden; vorbehalten bleiben Betriebe nach Artikel 7 Absatz 1.
2 Das Bundesamt entscheidet über die Zulassung der schrittweisen Umstellung.1
3 Voraussetzung dazu ist insbesondere:
- a.
- die Erstellung eines verbindlichen Umstellungsplanes mit einer detaillierten Beschreibung der Umstellungsschritte und einem Zeitplan;
- b.
- die Verhinderung jeglicher Abdrift von unerlaubten Hilfsstoffen;
- c.
- die eindeutige Abgrenzung der unterschiedlich bewirtschafteten Flächen;
- d.
- die getrennte Ernte und Lagerung der unterschiedlich produzierten Erzeugnisse;
- e.2
- die Erbringung des ökologischen Leistungsnachweises nach den Artikeln 5–10 und 12–16 der DZV3 für die nicht biologisch bewirtschafteten Flächen;
- f.
- die jährliche Entnahme einer Stichprobe zur Rückstandsanalyse von den biologisch produzierten Produkten;
- g.4
- Die Einhaltung der weiteren Anforderungen im Anhang 1.
4 Ist die sofortige vollständige Umstellung der Nutztierhaltung nicht zumutbar, so kann das Bundesamt dem Betrieb gestatten, die Tierhaltung innert drei Jahren schrittweise nach Tierkategorien umzustellen.5
5 Nicht zulässig ist die Parallelproduktion von:
- a.
- nicht eindeutig unterscheidbaren Sorten;
- b.
- Tieren der gleichen Nutztierkategorie.6
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 399).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 399).
3 SR 910.13
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).
6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).