Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 3 Grundsätze
> Art. 5 Biobetriebe

Art. 4 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

a.1
Erzeugnisse: pflanzliche und tierische Agrarerzeugnisse sowie Lebensmittel, die im Wesentlichen aus solchen Erzeugnissen bestehen;
b.
biologische Produktion: die Produktion nach den Vorschriften von Artikel 3 und dem 2. Kapitel;
c.2
Aufbereitung: Arbeitsgänge zur Haltbarmachung und/oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse einschliesslich der Schlachtung und der Zerlegung tierischer Erzeugnisse sowie Verpackung und/oder Veränderung der Form des Hinweises auf die biologische Landwirtschaft bei der Etikettierung frischer, haltbar gemachter und/oder verarbeiteter Erzeugnisse;
d.
Vermarktung: das Vorrätighalten zum Verkauf, der Verkauf oder ein anderes Inverkehrbringen und das Ausliefern eines Erzeugnisses;
e.3
Folgeprodukte von gentechnisch veränderten Organismen: Stoffe, die aus oder durch gentechnisch veränderte Organismen erzeugt werden, jedoch keine gentechnisch veränderten Organismen enthalten.

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen