8. Kapitel: Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Vollzug
< Art. 31–32
> Art. 33a Informationssystem für biologisches Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial
Art. 331 Bundesamt für Landwirtschaft
1 Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung unter Vorbehalt von Artikel 34. Wenn keine Lebensmittel betroffen sind, vollzieht das Bundesamt diese Verordnung nach der Landwirtschaftsgesetzgebung.
2 Das Bundesamt:
- a.
- führt eine Liste mit Namen und Adressen der dem Kontrollverfahren unterliegenden Unternehmen;
- b.
- führt eine Liste der im Anwendungsbereich dieser Verordnung akkreditierten oder anerkannten Zertifizierungsstellen;
- c.
- erfasst die festgestellten Verstösse und die verhängten Sanktionen;
- d.
- informiert die betroffenen kantonalen Stellen und die Zertifizierungsstellen über Massnahmen nach Artikel 169 des LwG.
3 Das Bundesamt beaufsichtigt die Zertifizierungsstellen, soweit die Aufsicht nicht im Rahmen der Akkreditierung gewährleistet ist. Es kann Weisungen erlassen.
4 Das Bundesamt kann Experten beiziehen.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5347).
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen