Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

8. Kapitel: Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Vollzug
< Art. 31–32
> Art. 33a Informationssystem für biologisches Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial

Art. 331 Bundesamt für Landwirtschaft

1 Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung unter Vorbehalt von Artikel 34. Wenn keine Lebensmittel betroffen sind, vollzieht das Bundesamt diese Verordnung nach der Landwirtschaftsgesetzgebung.

2 Das Bundesamt:

a.
führt eine Liste mit Namen und Adressen der dem Kontrollverfahren unterliegenden Unternehmen;
b.
führt eine Liste der im Anwendungsbereich dieser Verordnung akkreditierten oder anerkannten Zertifizierungsstellen;
c.
erfasst die festgestellten Verstösse und die verhängten Sanktionen;
d.
informiert die betroffenen kantonalen Stellen und die Zertifizierungsstellen über Massnahmen nach Artikel 169 des LwG.

3 Das Bundesamt beaufsichtigt die Zertifizierungsstellen, soweit die Aufsicht nicht im Rahmen der Akkreditierung gewährleistet ist. Es kann Weisungen erlassen.

4 Das Bundesamt kann Experten beiziehen.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5347).


Stand am 1. Januar 2012
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