5. Kapitel: Kontrollverfahren
2. Abschnitt: Zertifizierungsstellen
< Art. 30d Verzeichnis der kontrollierten Unternehmen
> Art. 31–32
Art. 30e1 Meldepflicht und Informationsaustausch
1 Die Zertifizierungsstellen melden Unregelmässigkeiten den zuständigen kantonalen Behörden und dem Bundesamt.
2 Die Zertifizierungsstellen tauschen Informationen über die Ergebnisse ihrer Kontrollen mit anderen Zertifizierungsstellen aus, soweit diese Informationen für die Beurteilung, dass die Erzeugnisse gemäss dieser Verordnung erzeugt wurden, relevant sind.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5859).
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen