5. Kapitel: Kontrollverfahren
2. Abschnitt: Zertifizierungsstellen
< Art. 29 Ausländische Zertifizierungsstellen
> Art. 30a Bescheinigung
Art. 301 Kontrollen
1 Die Zertifizierungsstelle führt mindestens einmal, bei schrittweiser Umstellung mindestens zweimal jährlich eine Kontrolle durch. Sie überprüft alle der Zertifizierungspflicht unterstehenden Unternehmen darauf, ob sie die Vorschriften dieser Verordnung vollständig einhalten. Art und Häufigkeit der Kontrollen werden auf der Grundlage einer Bewertung des Risikos des Auftretens von Unregelmässigkeiten und Verstössen bestimmt.
2 Zusätzlich führt die Zertifizierungsstelle stichprobenweise unangekündigte Kontrollen durch. Die Stichproben werden mittels Erstellung eines Risikoprofils der Betriebe ermittelt, welches die Resultate früherer Kontrollen, die Menge der betroffenen Produkte und das Risiko der Vermischung biologischer mit nicht biologischer Ware berücksichtigt. Zum Nachweis etwaiger Spuren von gemäss dieser Verordnung unzulässigen Hilfsstoffen können Proben genommen werden. Sie müssen genommen werden, wenn Verdacht auf Verwendung solcher Hilfsstoffe besteht.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5859).