Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Kapitel: Kontrollverfahren
2. Abschnitt: Zertifizierungsstellen
< Art. 28 Anforderungen
> Art. 30 Kontrollen

Art. 29 Ausländische Zertifizierungsstellen

1 Das Bundesamt anerkennt nach Rücksprache mit der Schweizerischen Akkreditierungsstelle ausländische Zertifizierungsstellen zur Tätigkeit auf schweizerischem Territorium, wenn diese eine gleichwertige Qualifikation wie die in der Schweiz geforderte nachweisen können.

2 Die Zertifizierungsstellen haben insbesondere den Nachweis zu erbringen, dass:

a.
die Anforderungen nach Artikel 28 Absatz 2 erfüllt werden können;
b.
die Pflichten nach Artikel 30 wahrgenommen werden können;
c.
die betreffende schweizerische Gesetzgebung bekannt ist.

3 Vorbehalten bleibt Artikel 18 Absatz 3 des THG.

4 Das Bundesamt kann die Anerkennung befristen und mit Auflagen verbinden. Insbesondere kann der Stelle zur Auflage gemacht werden:

a.
die Überwachungstätigkeit des Bundesamtes über die in der Schweiz ausgeübten Aktivitäten zu dulden und zu unterstützen;
b.
dem Bundesamt über die Tätigkeit in der Schweiz detailliert Bericht zu erstatten;
c.
die bei der Kontrolltätigkeit gewonnenen Daten und Informationen ausschliesslich zu Kontrollzwecken zu verwenden sowie die schweizerischen Vorschriften über Datenschutz einzuhalten;
d.
jede geplante Änderung der für die Anerkennung bedeutsamen Tatsachen vorher mit dem Bundesamt abzustimmen;
e.
eine angemessene Haftpflichtversicherung abzuschliessen oder ausreichende Rücklagen zu bilden.

5 Das Bundesamt kann die Anerkennung aufheben, wenn die Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt werden.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen