5. Kapitel: Kontrollverfahren
2. Abschnitt: Zertifizierungsstellen
< Art. 28 Anforderungen
> Art. 30 Kontrollen
Art. 29 Ausländische Zertifizierungsstellen
1 Das Bundesamt anerkennt nach Rücksprache mit der Schweizerischen Akkreditierungsstelle ausländische Zertifizierungsstellen zur Tätigkeit auf schweizerischem Territorium, wenn diese eine gleichwertige Qualifikation wie die in der Schweiz geforderte nachweisen können.
2 Die Zertifizierungsstellen haben insbesondere den Nachweis zu erbringen, dass:
- a.
- die Anforderungen nach Artikel 28 Absatz 2 erfüllt werden können;
- b.
- die Pflichten nach Artikel 30 wahrgenommen werden können;
- c.
- die betreffende schweizerische Gesetzgebung bekannt ist.
3 Vorbehalten bleibt Artikel 18 Absatz 3 des THG.
4 Das Bundesamt kann die Anerkennung befristen und mit Auflagen verbinden. Insbesondere kann der Stelle zur Auflage gemacht werden:
- a.
- die Überwachungstätigkeit des Bundesamtes über die in der Schweiz ausgeübten Aktivitäten zu dulden und zu unterstützen;
- b.
- dem Bundesamt über die Tätigkeit in der Schweiz detailliert Bericht zu erstatten;
- c.
- die bei der Kontrolltätigkeit gewonnenen Daten und Informationen ausschliesslich zu Kontrollzwecken zu verwenden sowie die schweizerischen Vorschriften über Datenschutz einzuhalten;
- d.
- jede geplante Änderung der für die Anerkennung bedeutsamen Tatsachen vorher mit dem Bundesamt abzustimmen;
- e.
- eine angemessene Haftpflichtversicherung abzuschliessen oder ausreichende Rücklagen zu bilden.
5 Das Bundesamt kann die Anerkennung aufheben, wenn die Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt werden.
Stand am 1. Januar 2012
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