Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Kapitel: Kontrollverfahren
1. Abschnitt: Pflichten der Unternehmen
< Art. 27 Vermarktungsunternehmen und Lagerhalter
> Art. 28 Anforderungen

Art. 27a1 Besondere Anforderungen an die Kontrolle von tierischen Erzeugnissen

1 Bei der Fleischerzeugung sind auf allen Stufen von Erzeugung, Schlachtung, Zerlegung und sonstigen Aufbereitungen bis hin zum Verkauf an die Konsumentinnen und Konsumenten alle Kontrollen vorzunehmen, die erforderlich sind, um – soweit dies technisch möglich ist – Herkunft und Verbleib der tierischen Erzeugnisse in der Produktions—, Verarbeitungs- und Aufbereitungskette von der Einheit, in der die Tiere erzeugt werden, bis zur Einheit der endgültigen Verpackung und/oder Kennzeichnung nachzuweisen.

2 Für andere Erzeugnisse als Fleisch sind die besonderen Massnahmen zur Nachweisführung im Anhang 1 festgelegt.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).


Stand am 1. Januar 2012
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