Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Kapitel: Kontrollverfahren
1. Abschnitt: Pflichten der Unternehmen
< Art. 26 Aufbereitungs-, Ein- und Ausfuhrunternehmen
> Art. 27a Besondere Anforderungen an die Kontrolle von tierischen Erzeugnissen

Art. 27 Vermarktungsunternehmen und Lagerhalter1

1 Die Vermarktungsunternehmen und Lagerhalter sind verpflichtet:2

a.3
für alle Produkte, die unter diese Verordnung fallen, die entsprechenden Belege eines zertifizierten Produktions-, Aufbereitungs-, Vermarktungs-, Lagerhaltungs- oder Einfuhrunternehmens vorweisen zu können;
b.
Erzeugnisse, die nicht unter diese Verordnung fallen, getrennt zu lagern;
c.
alle Massnahmen zu treffen, die zur Identifizierung der Warenpartien und zur Vermeidung der Vermischung mit Erzeugnissen, die nicht gemäss dieser Verordnung gewonnen wurden, erforderlich sind;
d.4
der Zertifizierungsstelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Betriebsstätten sowie Einsicht in die Buchführung und die entsprechenden Belege zu gewähren und ihr zu Inspektionszwecken alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen.

2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen im Anhang 1.5


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4891).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4891).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4891).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4831).
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).


Stand am 1. Januar 2012
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