4. Kapitel: Ausländische Erzeugnisse
< Art. 24 Einzelermächtigung
> Art. 25 Produzentinnen und Produzenten
Art. 24a1 Kontrollbescheinigung
1 Einfuhren müssen von einer Kontrollbescheinigung begleitet werden. Wird die Sendung vor der Veranlagung in mehrere Partien aufgeteilt, muss für jede Partie, die sich aus der Aufteilung ergibt, eine Teilkontrollbescheinigung ausgestellt werden.2
2 Das Departement kann die Kontrollbescheinigungspflicht für Einfuhren aus Ländern nach Artikel 23 oder für solche, die von Stellen nach Artikel 23a zertifiziert worden sind, erleichtern oder aufheben.3
3 Das Departement kann Ausführungsvorschriften erlassen, namentlich zur Kontrollbescheinigung, zur Teilkontrollbescheinigung sowie zum Verfahren.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1939).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6181).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6317).