Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Ausländische Erzeugnisse
< Art. 23a Liste anerkannter Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden
> Art. 24a Kontrollbescheinigung

Art. 24 Einzelermächtigung

1 Das Bundesamt bewilligt die Vermarktung von Erzeugnissen aus Ländern, die nicht in der Liste nach Artikel 23 aufgeführt sind oder die nicht von einer nach Artikel 23a anerkannten Zertifizierungsstelle oder Kontrollbehörde kontrolliert worden sind, sofern nachgewiesen wird, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen nach Artikel 22 erfüllen.1

2 Die Einzelermächtigung gilt so lange, wie die Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind. Sie erlischt, wenn ein Herkunftsland in die Liste nach Artikel 23 oder eine Zertifizierungsstelle oder Kontrollbehörde in die Liste nach Artikel 23a aufgenommen wird.2

3 Die gültigen Einzelermächtigungen werden jährlich im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht.

4 Das Gesuch kann per Telefax oder über Internet eingereicht werden. Als Zeitpunkt des Eingangs gilt der Aufdruck der Übermittlungszeit auf dem Telefax beziehungsweise die Eingangszeit der Interneteingabe.3


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6317).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6317).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5859).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen