4. Kapitel: Ausländische Erzeugnisse
< Art. 23 Länderliste
> Art. 24 Einzelermächtigung
Art. 23a1 Liste anerkannter Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden
1 Das Bundesamt kann auf Gesuch hin Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden von Ländern, die nicht in der Liste nach Artikel 23 aufgeführt sind, anerkennen, wenn die Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden nachweisen, dass die betroffenen Erzeugnisse die Voraussetzungen nach Artikel 22 erfüllen.
2 Das Bundesamt führt ein Verzeichnis der anerkannten Stellen und aktualisiert dieses jährlich. Es veröffentlicht das Verzeichnis.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009 (AS 2009 6317). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5859).
Stand am 1. Januar 2012
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