4. Kapitel: Ausländische Erzeugnisse
< Art. 22 Grundsätze
> Art. 23a Liste anerkannter Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden
Art. 23 Länderliste
1 Das Departement erstellt eine Liste der Länder, die garantieren können, dass ihre Erzeugnisse die Bedingungen von Artikel 22 erfüllen.
2 Die Liste gibt für jedes Land die zuständige Behörde sowie die anerkannten Zertifizierungsstellen an. Es können zudem die Produkte, die Regionen oder die Unternehmen spezifiziert sein.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen