3. Kapitel: Kennzeichnung
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Art. 21c1 Gemeinsame Kennzeichnungsbestimmungen
1 Die Codenummer der Zertifizierungsstelle, die für das Unternehmen, das die letzte Erzeugungs- oder Aufbereitungshandlung vorgenommen hat, zuständig ist, muss aufgeführt werden. Die Codenummer muss folgende Anforderungen erfüllen:
- a.
- Sie muss mit dem Kürzel des Landes nach der internationalen Norm für die aus zwei Buchstaben bestehenden Ländercodes ISO 3166 beginnen.
- b.
- Sie muss eine Bezeichnung mit Bezug auf die biologische Produktion enthalten.
- c.
- Sie muss eine von der Schweizerischen Akkreditierungsstelle oder, bei Produkten, die durch ausländische Stellen zertifiziert werden, eine von der zuständigen Behörde vergebene Referenznummer enthalten.
2 Das Bundesamt kann Weisungen zum Format der Codenummer erlassen.2
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6317).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5859).
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen