Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Kennzeichnung
< Art. 21b Weitere Anforderungen an die Kennzeichnung von Futtermitteln
> Art. 22 Grundsätze

Art. 21c1 Gemeinsame Kennzeichnungsbestimmungen

1 Die Codenummer der Zertifizierungsstelle, die für das Unternehmen, das die letzte Erzeugungs- oder Aufbereitungshandlung vorgenommen hat, zuständig ist, muss aufgeführt werden. Die Codenummer muss folgende Anforderungen erfüllen:

a.
Sie muss mit dem Kürzel des Landes nach der internationalen Norm für die aus zwei Buchstaben bestehenden Ländercodes ISO 3166 beginnen.
b.
Sie muss eine Bezeichnung mit Bezug auf die biologische Produktion enthalten.
c.
Sie muss eine von der Schweizerischen Akkreditierungsstelle oder, bei Produkten, die durch ausländische Stellen zertifiziert werden, eine von der zuständigen Behörde vergebene Referenznummer enthalten.

2 Das Bundesamt kann Weisungen zum Format der Codenummer erlassen.2


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6317).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5859).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen