Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Anforderungen an die biologische Produktion
4. Abschnitt: Nutztierhaltung
< Art. 16e Zootechnische Massnahmen
> Art. 16f Herkunft der Nutztiere

Art. 16ebis 1 Praxisversuche im Bereich der Impfung gegen Ebergeruch

1 Das Bundesamt kann für die Zeit bis zum 31. Dezember 2012 befristete Praxisversuche auf Biobetrieben zur Impfung gegen Ebergeruch bewilligen, insbesondere zur Untersuchung von Fragen in den Bereichen Ethologie, Effizienz, Wirtschaftlichkeit und Produktqualität.

2 Gesuche für Versuche können von einer unabhängigen wissenschaftlichen Institution eingereicht werden, welche die Verantwortung für den Versuch innehat. Im Gesuch sind die Versuchsziele und die Versuchsmethodik darzulegen und die beteiligten Biobetriebe und die betroffene Anzahl Tiere aufzuführen.

3 Die Vermarktung der geimpften Tiere ist bis zum Endverkäufer lückenlos zu dokumentieren. Die betroffenen Produkte dürfen nicht ausgeführt werden.

4 Das Bundesamt kann weitere Voraussetzungen und Auflagen für die Praxisversuche festlegen.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6317).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen