Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Anforderungen an die biologische Produktion
4. Abschnitt: Nutztierhaltung
< Art. 15b Sömmerung
> Art. 16a Futtermittel

Art. 161 Fütterungsgrundsätze

1 Das Futter muss den ernährungsphysiologischen Bedarf der Tiere in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien decken und eher der Qualitätsproduktion als der Maximierung der Erzeugung dienen.

2 Mastmethoden mit Zwangsfütterung sowie die Haltung von Tieren unter Bedingungen, die zu Anämie führen können, sind nicht zulässig.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).


Stand am 1. Januar 2012
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