2. Kapitel: Anforderungen an die biologische Produktion
4. Abschnitt: Nutztierhaltung
< Art. 14 Sammeln von Wildpflanzen
> Art. 15a Anbindehaltung
Art. 151 Anforderungen an die Tierhaltung
1 Die Tiere der Rindergattung, einschliesslich der Bubalus- und Bisonarten, Tiere der Pferdegattung, Schafe, Ziegen, Tiere der Schweinegattung sowie Geflügel sind nach den Bestimmungen über den regelmässigen Auslauf im Freien von Artikel 61 der DZV und dessen Ausführungsbestimmungen zu halten. Für die Haltung von Kaninchen gelten die Bestimmungen über die besonders tierfreundlichen Stallhaltungssysteme von Artikel 60 der DZV2 und dessen Ausführungsbestimmungen.
2 Das Departement kann zusätzliche Vorschriften erlassen für:
- a.
- Stalleinrichtungen;
- b.
- Haltung und Aufzucht;
- c.
- Weiden und Laufhöfe.
3 Es kann Tierhaltungsvorschriften auch für die übrigen Nutztierkategorien erlassen.3
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).
2 SR 910.13
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3542).