2. Kapitel: Anforderungen an die biologische Produktion
3. Abschnitt: Pflanzenbau
< Art. 13 Saat- und Pflanzgut, vegetatives Vermehrungsmaterial
> Art. 14 Sammeln von Wildpflanzen
Art. 13a1 Verwendung von nicht biologischem Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial
1 Wer nicht biologisches Saatgut oder vegetatives Vermehrungsmaterial verwenden will, muss nachweisen, dass:
- a.
- kein geeignetes biologisch erzeugtes Saatgut oder vegetatives Vermehrungsmaterial verfügbar ist, welches seine Anforderungen erfüllt; oder
- b.
- kein Anbieter in der Lage ist, das Saatgut oder vegetative Vermehrungs-material vor der Aussaat oder Anpflanzung zu liefern, obwohl er es vom Verwender rechtzeitig bestellt hatte.
2 Als Nachweis nach Absatz 1 gilt ein Ausdruck des vorhandenen Angebotes vom Informationssystem nach Artikel 33a.
3 Wer nicht-biologisches Saatgut oder vegetatives Vermehrungsmaterial verwendet, muss dem Betreiber des Informationssystems gemäss Artikel 33a die Menge des eingesetzten Saatgutes oder vegetativen Vermehrungsmaterials und die verwendete Sorte melden.
4 Für Arten oder Untergruppen von Arten ohne oder mit nur sehr geringer Versorgung an biologisch erzeugtem Saatgut oder vegetativem Vermehrungsmaterial kann nicht biologisches Saatgut oder vegetatives Vermehrungsmaterial ohne Nachweis nach Absatz 2 und ohne Meldung nach Absatz 3 verwendet werden. Der Betreiber des Informationssystems bezeichnet die entsprechenden Sorten und Arten im Informationssystem nach Weisungen des Bundesamtes.
5 Für Arten und Untergruppen von Arten nach Artikel 13 Absatz 3bis darf nur dann nicht biologisches Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial eingesetzt werden, wenn das Bundesamt eine Bewilligung für die Verwendung von nicht biologischem Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial erteilt. Die Bewilligung wird nur erteilt, falls das Saatgut oder Vermehrungsmaterial zu Forschungszwecken, für Untersuchungen im Rahmen von Feldversuchen kleinen Umfangs oder zur Sortenerhaltung verwendet wird.
6 Nicht biologisches Saatgut und nicht biologische Saatkartoffeln dürfen nur verwendet werden, wenn sie nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt worden sind; ausgenommen sind die Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln, die für die biologische Produktion zulässig sind, und chemische Behandlungen, die aus Gründen der Pflanzengesundheit für alle Sorten einer bestimmten Art im Anbaugebiet vorgeschrieben wurden.2
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5347).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6317).