2. Kapitel: Anforderungen an die biologische Produktion
3. Abschnitt: Pflanzenbau
< Art. 12 Düngung
> Art. 13a Verwendung von nicht biologischem Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial
Art. 13 Saat- und Pflanzgut, vegetatives Vermehrungsmaterial
1 Saat- und Pflanzgut und vegetatives Vermehrungsmaterial muss aus Biobetrieben stammen.
2 Bei Saatgut muss die Mutterpflanze und bei vegetativem Vermehrungsmaterial die Elternpflanze während mindestens einer Generation oder bei ausdauernden Kulturen für die Dauer von zwei Wachstumsperioden nach diesem Kapitel erzeugt worden sein.
3 Abweichend von Absatz 1 darf in-vitro vermehrtes, nach der Saatgut-Verordnung vom 7. Dezember 19981 zertifiziertes Pflanzmaterial verwendet werden.2
3bis Das Departement legt eine Liste der Arten oder Untergruppen von Arten fest, von welchen in der Schweiz ausreichende Mengen an Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial aus biologischer Landwirtschaft und eine ausreichende Anzahl von Sorten aus biologischer Landwirtschaft vorhanden sind.3
4 Die Anforderungen der Saatgut-Verordnung bleiben vorbehalten.
1 SR 916.151
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 399).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5347).