Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Anforderungen an die biologische Produktion
3. Abschnitt: Pflanzenbau
< Art. 10 Fruchtbarkeit und biologische Aktivität des Bodens
> Art. 11a Spritzentest

Art. 11 Pflanzenschutz

1 Schädlinge, Krankheiten und Beikräuter müssen durch eine ganzheitliche Anwendung verschiedener Massnahmen reguliert werden. Zu diesem Zweck sind insbesondere folgende Massnahmen zu treffen:

a.
geeignete Arten- und Sortenwahl;
b.
geeignete Fruchtfolge;
c.
mechanische Verfahren;
d.
thermische Verfahren, wobei das Dämpfen der Erde auf den gedeckten Gemüseanbau und die Setzlingsanzucht beschränkt ist;
e.
Förderung und Schutz von Nützlingen durch Schaffung günstiger Verhältnisse (z. B. Hecken, Nistplätze, Freisetzung von Nutzorganismen).

2 Das Departement legt die zulässigen Pflanzenschutzmittel sowie ihre Verwendung fest. Stoffe, die nicht pflanzlichen, tierischen, mikrobiellen oder mineralischen Ursprungs sind und nicht mit ihrer natürlichen Form identisch sind, können nur zugelassen werden, wenn in ihren Verwendungsbedingungen jeglicher Kontakt mit den essbaren Teilen der Pflanze ausgeschlossen wird. Das Bewilligungsverfahren nach der Pflanzenschutzmittel-Verordnung vom 18. Mai 20051 bleibt vorbehalten.2

3 Pflanzenschutzmittel dürfen nur verwendet werden, wenn eine unmittelbare Bedrohung für die Kulturen besteht.

4 Der Einsatz von Wachstumsregulatoren, Welkemitteln und Herbiziden ist nicht erlaubt.


1 [AS 2005 3035 4097 5211, 2006 4851, 2007 821 Ziff. III 1469 Anhang 4 Ziff. 54 1843 4541 6291, 2008 2155 4377 Anhang 5 Ziff. 11 5271, 2009 401 Anhang Ziff. 3 2845, 2010 2101. AS 2010 2331 Art. 84]. Siehe heute: die V vom 12. Mai 2010 (SR 916.161).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6317).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen