Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Anhang 21

(Art. 4)

Mindestanforderungen an die Vernetzung

1 Mindestanforderungen an die Vernetzung

1.1 Ausgangszustand

Ein abgegrenztes Gebiet wird definiert und auf einem Plan dargestellt. Dieser zeigt den Ausgangszustand der einzelnen Landschaftselemente auf. Im Plan sind mindestens folgende Elemente aufgeführt:

landwirtschaftliche Nutzfläche (LN);
ökologische Ausgleichsflächen (inkl. biologischer Qualität) (öAF);
in den Inventaren des Bundes und Kantons aufgeführte Objekte;
bedeutende ökologische Lebensräume innerhalb und ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche;
Sömmerungsgebiet, Wald, Grundwasserschutzzonen, Bauzonen.

Der Ausgangszustand wird beschrieben.

1.2 Definition der Ziele

Die Ziele im Hinblick auf die Förderung der botanischen und faunistischen Vielfalt sind zu definieren. Sie basieren auf publizierten nationalen, regionalen oder lokalen Inventaren, wissenschaftlichen Grundlagen, Zielvorstellungen oder Leitbildern. Sie berücksichtigen das spezifische Entwicklungspotenzial für Flora und Fauna des bezeichneten Gebietes.

In den Zielen müssen folgende Angaben enthalten sein:

a.
Ziel- und Leitarten sind zu definieren. Zielarten sind Arten, die gefährdet sind und für die das Projektgebiet eine besondere Verantwortung trägt. Leitarten sind Arten, die für das Projektgebiet charakteristisch sind oder waren. Wenn im Perimeter Zielarten vorkommen, müssen diese berücksichtigt werden. Die Auswahl und das effektive und potenzielle Vorkommen der Ziel- und Leitarten muss durch Feldbegehungen überprüft werden.
b.
Wirkungsziele sind zu definieren. Sie orientieren über die angestrebte Wirkung im Hinblick auf die gewählten Ziel- und Leitarten. Die Ziel- und Leitarten sind durch das Projekt zu erhalten oder zu fördern.
c.
Quantitative Umsetzungsziele sind zu definieren. Der Typ der zu fördernden ökologischen Ausgleichsfläche, ihre minimale Quantität sowie ihre Lage müssen festgelegt werden. Im Talgebiet und in den Bergzonen I und II muss je Zone für die erste 6-jährige Vernetzungsperiode ein Zielwert von mindestens 5 % der LN als ökologisch wertvolle öAF angestrebt werden. Für die weiteren Vernetzungsperioden muss ein Zielwert von 12–15 % öAF der LN je Zone, wovon mindestens 50 % der öAF ökologisch wertvoll sein müssen, vorgegeben werden. Als ökologisch wertvoll gelten öAF, die:
die biologischen Qualitätskriterien erfüllen;
als Buntbrache, Rotationsbrache, Ackerschonstreifen oder Saum auf Ackerland bewirtschaftet werden; oder
gemäss den Lebensraumansprüchen der ausgewählten Arten bewirtschaftet werden.
d.
Qualitative Umsetzungsziele (Massnahmen) sind zu definieren. Wenn die ausgewählten Ziel- und Leitarten Lebensraumansprüche aufweisen, die mit den Bewirtschaftungsvorschriften der öAF nach der DZV2 nicht berücksichtigt werden, müssen die entsprechenden Bewirtschaftungsmassnahmen und Aufwertungen definiert werden. Ziel- und Leitarten sind grösstenteils auf über die DZV-Anforderungen hinausführende Bewirtschaftungsvorschriften angewiesen.
e.
Die Ziele müssen messbar und terminiert sein.

Flächen sind insbesondere anzulegen:

entlang von Gewässern, wobei diesen der erforderliche Raum für ihre natürlichen Funktionen zu gewähren ist;
entlang von Wäldern;
zur Erweiterung von bestehenden ökologischen Ausgleichs- und Naturschutzflächen sowie zu deren Pufferung.

Synergien mit Projekten in den Bereichen Ressourcennutzung, Landschaftsgestaltung und Artenförderungsprogrammen sind zu nutzen.

1.3 Soll-Zustand

Der Sollzustand der räumlichen Anordnung der öAF ist auf einem Plan darzustellen.

1.4 Umsetzung

In einem Umsetzungskonzept sind aufzuzeigen:

Projektträgerschaft;
Projektverantwortliche;
Finanzierungsbedarf und Finanzierungskonzept;
geplante Umsetzung.

Damit ein Betrieb Vernetzungsbeiträge beziehen kann, muss eine fachkompetente einzelbetriebliche Beratung stattfinden. Die Projektträgerschaft schliesst mit den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Vereinbarungen ab.

Nach drei Jahren muss ein Zwischenbericht erstellt werden, der die Zielerreichung dokumentiert.

2 Weiterführung von Vernetzungsprojekten

Vor Ablauf der 6-jährigen Projektdauer ist der Zielerreichungsgrad zu überprüfen. Die definierten Umsetzungsziele müssen für eine Weiterführung des Projektes zu 80 % erreicht werden. In begründeten Fällen kann davon abgewichen werden.

Die Zielsetzungen (Wirkungsziele, Umsetzungsziele und Massnahmen) sind zu überprüfen und anzupassen. Der Projektbericht muss den Mindestanforderungen an die Vernetzung (Ziff. 1.1–1.4) entsprechen.


1 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 14. Nov. 2007 (AS 2007 6157). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6313).
2 SR 910.13


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen