4. Abschnitt: Verfahren für die Ausrichtung von Öko-Qualitätsbeiträgen, Kontrollen
< Art. 8 Gesuchseinreichung
> Art. 10 Rückzug des Gesuchs
Art. 9 Prüfung der Beitragsberechtigung
1 Der Kanton prüft die Beitragsberechtigung des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin und die biologische Qualität oder die Vernetzung der einzelnen Flächen und setzt den Beitrag auf Grund der Verhältnisse am Stichtag fest.
2 Der Stichtag ist das Erhebungsdatum nach Artikel 5 der Landwirtschaftlichen Datenverordnung vom 7. Dezember 19981.
1 SR 919.117.71
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen