Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
< Art. 20 Weisungen
> Art. 21a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. November 2007

Art. 21 Vollzug

1 Das BLW vollzieht diese Verordnung, soweit nicht die Kantone damit beauftragt sind.

2 Es zieht dafür das BAFU und, soweit nötig, andere interessierte Bundesämter bei.

3 Es beaufsichtigt unter Beizug des BAFU den Vollzug in den Kantonen.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen